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Patientenbehandlung während vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland: Ihre Ansprüche und Vorgehensweise

 Deutschland ist ein beliebtes Reiseziel für Touristen aus verschiedenen europäischen Ländern. Aber was passiert, wenn Sie während Ihres vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland eine zahnärztliche Behandlung benötigen? Dieser Artikel erklärt Ihre Ansprüche nach EU-Recht und wie Sie in der deutschen Zahnarztpraxis behandelt werden können.


Ihre Ansprüche nach EU-Recht


Gemäß EU-Recht haben Patienten aus bestimmten europäischen Ländern das Recht, einen Vertragszahnarzt in Deutschland in Anspruch zu nehmen, wenn sie während ihres vorübergehenden Aufenthalts hier eine ungeplante zahnärztliche Behandlung benötigen. Diese Regelung gilt für Patienten aus den folgenden Ländern:


Belgien

Bulgarien

Dänemark

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Island

Italien

Kroatien

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Norwegen

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Schweden

Schweiz

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechien

Ungarn

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Zypern (nur griechischer Teil)

Um Ihren Anspruch geltend zu machen, müssen Sie eine der folgenden Anspruchsbescheinigungen vorlegen:


EHIC: Europäische Krankenversicherungskarte

GHIC: Global Health Insurance Card (Nur für Patienten aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland)

PEB: Provisorische Ersatzbescheinigung

Zusätzlich dazu müssen Sie Ihren Identitätsnachweis erbringen, der durch einen Personalausweis (ID-Card) oder Reisepass erfolgen kann. Wenn Sie diese Dokumente nicht vorlegen können, wird die Behandlung gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) durchgeführt. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen innerhalb von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachzureichen.


Vorgehensweise in der Zahnarztpraxis


Wenn Sie sich in einer deutschen Zahnarztpraxis behandeln lassen möchten, müssen Sie einige Schritte befolgen:


Die Identität des Patienten und die Gültigkeit der Anspruchsbescheinigung werden überprüft.

Die EHIC/GHIC oder PEB wird zweifach kopiert, und die lesbaren Kopien werden mit Datum, Unterschrift und Zahnarztstempel versehen. Das Original bleibt beim Patienten.

Der Patient wählt vor Beginn der Behandlung eine deutsche aushelfende Krankenkasse am Aufenthaltsort aus und ist während der gesamten Behandlungsdauer an diese Wahl gebunden.

Vor der Behandlung füllt der Patient das Formular "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" aus und unterschreibt es. Dieses Formular ist in verschiedenen Sprachen verfügbar.

Die Patientenerklärung sowie eine Kopie der EHIC/GHIC oder PEB mit Zahnarztstempel und Unterschrift werden unverzüglich an die gewählte deutsche aushelfende Krankenkasse gesendet.

Die tatsächlich entstandenen Versandkosten können über die Ordnungsnummer 602 abgerechnet werden.

Eine Kopie der EHIC/GHIC oder PEB sowie der Patientenerklärung wird in der Zahnarztpraxis aufbewahrt und für 10 Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde, aufbewahrt.

Leistungsumfang und Abrechnung


Ihnen steht ein Anspruch auf alle Sachleistungen zu, die medizinisch notwendig sind, unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer. Bei der Abrechnung gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) wird das Ersatzverfahren angewendet. Dabei sind bestimmte Angaben erforderlich, darunter Angaben zum Patienten, zum Status und zur gewählten deutschen aushelfenden Krankenkasse.


Zusätzliche Informationen für bestimmte Länder


Für Patienten aus den Staaten Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien gilt das Abkommensrecht. Diese Patienten benötigen einen "Nationalen Anspruchsnachweis", den sie bei der von ihnen gewählten deutschen aushelfenden Krankenkasse erhalten. Dieser Nachweis verbleibt zur Dokumentation des Behandlungsanspruchs beim behandelnden Vertragszahnarzt. Beachten Sie auch, dass der Leistungsanspruch nur für sofort notwendige Sachleistungen gilt und für bereits im anderen Staat begonnene Erkrankungen nur bei akuter Verschlimmerung der Erkrankung besteht.


Fazit


Wenn Sie während Ihres vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland eine zahnärztliche Behandlung benötigen, haben Sie Ansprüche nach EU-Recht. Die Vorgehensweise in der Zahnarztpraxis ist klar geregelt, und Sie können sicherstellen, dass Ihre Gesundheitsbedürfnisse während Ihres Aufenthalts in Deutschland angemessen versorgt werden.



Quelle: www.kzbv.de